OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2023, AZ 14 U 44/22

Ausgabe: 12/2022 – 02/2023Baurecht

1.
Die vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses dem Auftragnehmer formularmäßig vorgegebene Klausel: Ich/wir erkläre(n), dass das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zu-satz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben/Hersteller- und Typenbezeichnung eingetragen wurden. stellt eine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
2.
Die Klausel hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
3.
Soweit der Auftragnehmer im Zuge des Vertragsschlusses kein gleichwertiges Produkt konkret benennt, das er ggf. zu verwenden beabsichtigt, hat er sich über die genannte Klausel verpflichtet, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt und kein anderes Produkt zu verwenden, auch wenn dieses mindestens gleichwertig sein sollte.
4.
Verwendet der Auftragnehmer gleichwohl ein von dem vertraglich vereinbarten Produkt abweichendes Produkt, kann das eine außerordentliche Kündigung des Vertrags rechtfertigen, auch wenn das verwendete Produkt tatsächlich gleichwertig gewesen sein sollte.
5.
Da § 13 VOB/B keine dem § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechende Regelung enthält, gilt auch bei VOB-Verträgen § 633 Abs. 2 S. 3 BGB, d.h. es steht einem Sachmangel gleich, wenn der Auftragnehmer ein anderes als das bestellte Werk herstellt.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…