LG Lübeck, Beschluss vom 22.04.2024, AZ 10 O 222/22
Ausgabe: 02-04/2024Baurecht
Ergreift ein mit der Sanierung eines bestehenden Baumangels beauftragtes Unternehmen hierfür ungeeignete Maßnahmen, verschlechtert dadurch das anfängliche Ergebnis und nimmt dem primär für den Schaden verantwortlichen Bauunternehmen damit eine realistische, aber keine völlig sichere Gelegenheit zur kostengünstigeren Mangelbeseitigung durch eine Alternativmaßnahme, geht deswegen das Mangelbeseitigungsrisiko nicht insgesamt auf das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen über.
Konkret: Ungeeigneter Versuch der nachträglichen Abdichtung einer mangelhaft ausgeführten „weißen Wanne“ durch Durchbohren der Kelleraußenwände und Vergelung von außen.
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