BGH, Beschluss vom 31.08.2018, AZ V ZR 229/17
Ausgabe 9-12/2018, herausgegeben von BGH
EGZPO § 21 Nr. 8; WEG § 12
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 – V ZR 71/17, WuM 2018, 317).
GKG § 49a; WEG § 12
In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=87116&pos=10&anz=564