BGH, Beschluss vom 21.03.2019, AZ VII ZR 274/17
Ausgabe: 1-3/2019Baurecht
a)Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eineultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.März 2007 – VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unter-bleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.
b)Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeitder entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, §529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprü-fung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.
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