BGH, Beschluss vom 19.08.2020, AZ V ZR 250/19

Ausgabe: 7-9/2020Miet- und WEG-RECHT

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs.1 Satz 1 HGB.

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