BGH, Beschluss vom 07.07.2020, AZ V ZR 2/19

Ausgabe: 7-9/2020Immobilienrecht/Nachbarrecht

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urteil vom 30. April 2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

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