Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2025, AZ 7 LA 71/23
Ausgabe: 02-2025Baurecht
1. Wird Bausubstanz nicht nur punktuell, sondern in wesentlichen Teilen ausgetauscht und das massiv geschädigte bzw. verfallene Gebäude damit in wesentlichen Teilen „neu errichtet“ entfällt der baugenehmigte Bestandsschutz für dieses Gebäude. (Rn.16)
2. Im Fall der Anwendung einer Stichtagsregelung ist auf den Zeitpunkt einer zwischenzeitlich erfolgten wesentlichen Veränderung der baulichen Anlage abzustellen, d.h. zu diesem Zeitpunkt muss die bauliche Anlage jahrzehntelang existent sein, um eine Ausnahme vom bauaufsichtlichen Einschreiten zu rechtfertigen. (Rn.20)
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