BGH, Beschluss vom 05.06.2020, AZ VIII ZR 355/18
Ausgabe: 4-6/2020Miet- und WEG-RECHT
a)Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach §558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2018 -VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 13.November 2013 -VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn.13; jeweils mwN).
b)Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungs-verlangens (§ 558a BGB) auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC) herangezogen werden.
MietenWoG BE § 3 Abs. 1 Satz 1
§3 Abs.1 Satz1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 ist nach seinem Sinn und Zweck dahin aus-zulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) gerichtliche Mieterhöhungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete zu einem vor dem in dieser Bestimmung festgelegten Stichtag (18.Juni 2019) liegenden Zeitpunkt verfolgt.
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