BGH, Beschluss vom 15.12.2020, AZ III ZR 134/19

Ausgabe: 10-12/2020Immobilienrecht/Nachbarrecht

a)Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine -hier fehlende -Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30.Juli 1998 -III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).

b)In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.

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