BGH, Beschluss vom 13.06.2019, AZ V ZR 38/18
Ausgabe 4-6/2019, herausgegeben von BGH
a)Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben.
b)Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsver-einbarung im Sinne von §434 Abs.1 Satz1 BGB.
c)Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des §434 Abs.1 Satz3 BGB zu erwartenden Ei-genschaften eines Grundstücks (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 22.April2016 -V ZR 23/15, NJW2017, 150 Rn.12).
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