BGH, Beschluss vom 04.02.2020, AZ VIII ZR 234/18
Ausgabe: 1-3/2020Miet- und WEG-RECHT
a)Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch -unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war-eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande (Bestätigung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 -VIIIZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c cc sowie vom 7. Juli 2004 -VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115 unter II 2).
b)Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach §313 Abs.1 BGB ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§558, 558b BGB hätte durchsetzen können; denn in einem solchen Fall ist dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar.
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