BGH, Beschluss vom 24.01.2020, AZ VIII ZR 236/18
Ausgabe: 1-3/2020Miet- und WEG-RECHT
Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§558a Abs.2 Nr.4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.
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