BGH, Beschluss vom 04.10.2019, AZ V ZR 102/18
Ausgabe: 10-12/2019Immobilienrecht/Nachbarrecht
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragen-de Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich -vorbehaltlich natur-schutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts -allein nach §910 Abs.2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=5&nr=100004&pos=171&anz=477