BGH, Beschluss vom 28.03.2019, AZ VII ZR 105/18

Ausgabe: 1-3/2019Baurecht

a)Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Scha-densersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.

b)Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des §321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.

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