BGH, Beschluss vom 24.10.2019, AZ V ZR 144/18
Ausgabe: 10-12/2019Immobilienrecht/Nachbarrecht
NachbG HE § 10a Abs. 1
Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Ver-änderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.
BGB § 921, § 922 Satz 4, § 745 Abs. 2
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.
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