(Kiel)  Mit der praktisch relevanten Fragestellung im Hinblick auf das Verhältnis zwischen einer Schiedsgutachtervereinbarung (§ 18 VOB/B) und der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 26.01.2022, Az.: VII ZB 19/21.

Die Antragstellerin begehrte im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln an Stahlbauteilen, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Neuerrichtung einer Autobahnbrücke verwandt werden sollten.

Die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin im Jahre 2017 den Zuschlag für ein Bauvorhaben erteilt, welches u.a. die Neuerrichtung einer Autobahnbrücke umfasste. Grundlage des Vertrages war die VOB/B sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING). Im Hinblick auf die durch ein Nachunternehmen der Auftragnehmerin gefertigten Stahlbauteile und der Mangelhaftigkeit entspann sich der Streit zwischen den Parteien. Der Vertrag beinhaltete u.a. eine Klausel eine Schiedsgutachterklausel.

Die Antragstellerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO und begehrte den Erlass von einstweiligen Anordnungen gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Mit der Frage der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens hatte sich der BGH, der die Rechtsauffassung der Vorinstanzen (LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2020 – 37 OH 13/20 und OLG Kölng, Entscheidung vom 15.03.2021 – 17 W 20/21)  im Ergebnis bestätigte, auseinanderzusetzen. Hierbei bestätigte der BGH die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich entgegensteht. Dies jedenfalls insoweit, als das Beweisthema des beabsichtigten Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.

Bislang war das Verhältnis des auf § 485 Abs 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens einerseits und eine von den Parteien getroffene Schiedsgutachtenabrede andererseits in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Insoweit hat der BGH erheblich zur Rechtssicherheit und Prognostizierbarkeit der zutreffenden Vorgehensweise in derartigen Fallkonstellationen, die in der Praxis relativ häufig vorkommen dürften, beigetragen.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

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Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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