Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2024, AZ 2 U 93/24
Ausgabe: 10-12/2024Baurecht
1.
Nach Abnahme des Werks kommt der Eintritt des Verzuges mit der Herstellungsverpflichtung nicht mehr in Betracht.
2.
Der Verzug mit der Nacherfüllungsverpflichtung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus. Fordert der Besteller den Unternehmer auf, den Mangel „schnellstmöglich, spätestens bis zum …“ zu beseitigen, können darin eine befristete Mahnung („schnellstmöglich“) und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung („spätestens bis zum …“) liegen.
3.
Verbindet der Besteller ein solches Nachbesserungsverlangen mit der Maßgabe, Termine unter Einhaltung einer Vorlaufzeit mit ihm abzusprechen, kann dies geeignet sein, die Frist für den Eintritt der Mahnung hinauszuschieben.
4.
Zur Frage der Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz wegen eines werkmangelbedingten Nutzungsausfallschadens („erweitertes Leistungsinteresse“).
5.
Ein Schadensersatzanspruch wegen werkmangelbedingten Nutzungsausfalls gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers ausgeschlossen sein, wenn der Besteller ihm bekannte Mängel dem Unternehmer nicht anzeigt, die jener vor Schadenseintritt beseitigt hätte.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…