BGH, Beschluss vom 28.03.2019, AZ V ZR 330/17
Ausgabe: 1-3/2019Miet- und WEG-RECHT
WEG § 15 Abs. 1 und 3
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
WEG § 15 Abs. 1
Hält sich eine Nutzung von Wohn-und Teileigentum im Rahmen der Zweck-bestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.
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