BGH, Beschluss vom 21.06.2019, AZ V ZR 339/17
Ausgabe 4-6/2019, herausgegeben von BGH
a)Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr.1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungs-klage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.
b)Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung ein-gehalten sind, ob das abgemahnte Verhalteneinen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 -V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).
c)Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerver-sammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Be-schlussanfechtungs-bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungs-eigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie aus-schließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel -hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands -dient und nach Intensität und Um-fang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentü-mern nicht mehr zuzumuten ist.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=96767&pos=88&anz=524