BGH, Beschluss vom 26.11.2024, AZ V ZR 22/24
Ausgabe: 10-12/2024Miet- und WEG-RECHT
Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.
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