BGH, Beschluss vom 18.05.2020, AZ V ZR 110/19
Ausgabe: 4-6/2020Miet- und WEG-RECHT
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des §24 Abs.4 Satz2 WEG zukommen zu lassen.
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