BGH, Beschluss vom 18.04.2019, AZ V ZB 134/17
Ausgabe 4-6/2019, herausgegeben von BGH
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Woh-nungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwi-derruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=94731&pos=70&anz=537