(Kiel) Eine in der Fachliteratur vielbeachtete Entscheidung des BGH, deren praktische Relevanz im Berufsleben im Rahmen der Berechnung von Schadensersatzansprüchen von enormer Bedeutung sein wird, hat der Bundesgerichtshof mit Urt. vom 08.11.2018 – VII ZR 100/16 (OLG Köln), getroffen.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.
Im Rahmen einer Schadensersatzklage hatte der BGH zu prüfen, wie sich Schadensersatzansprüche, die sich auf eine mangelhafte Bauüberwachung seitens des beauftragten Architekten, berechnen.
Der Kläger liess auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus erbauen. Im Hinblick auf die erforderlichen Architektenleistungen wurde ein Architektenbüro beauftragt. Zu dem Auftragsumfang gehörte auch die Bauüberwachung.
Es wurde der Planung entsprechend eine Ausschreibung des beklagten Architekten getätigt, die mit der Aufbringung eines WDVS (Wäremedämmverbundsystems) durch ein qualifiziertes Werkunternehmen beinhaltete. Der Kläger nahm selbst die Arbeiten ab.
Alsdann wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, welches zum Ergebnis hatte, dass das gesamte WDVS zu entfernen und eine neue Dämmung aufzubringen ist.
Im Mittel wurde der Schaden i.H.v. €150.000,00 geltend gemacht, wobei der Sachverständige eine Preisspanne von ca. 131.000,00 bis 178.000 netto geschätzt hatte. Der Kläger rechnete mit einem restlichen Werklohnanspruch des Unternehmers auf und machte alsdann einen Schadensersatzanspruch i.H.v. € 150.000,00 gegenüber dem Architekten geltend.
Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem beauftragten Architekten nach Maßgabe der § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4 BGB.
Zu dem Aufgabenkreis des beauftragten Architekten gehörte auch die Bauüberwachung. Der Bauüberwachungsfehler des Architekten führte zu einem Bauwerksmangel, nämlich in der fehlerhaft erstellten WDVS. Der Mangel gründete sich im Wesentlichen darauf, dass die Werkunternehmerin (Streithelferin) das WDVS nicht nach den Vorgaben des Herstellers verarbeitet und aufgebracht habe. Die Dämmplatten waren nicht großflächig mit einem Klebeanteil von 40 % verklebt worden.
Der Bauüberwachungsfehler des Architekten lag in dem Umstand begründet, dass er sich nicht auf die Durchführung von Stichproben hätte verlassen dürfen. Vielmehr hätte er konkret überprüfen müssen, ob die Herstellervorgaben eingehalten worden sind.
Die Vorinstanz hat einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach in den notwendigen Mängelbeseitigungskosten anerkannt, gleichwohl eine Mängelbeseitigung nicht erfolgt war.
Dies, so Foliz, hat der BGH nunmehr in dieser vielbeachteten Entscheidung anders entschieden.
Der Senat hat – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – nunmehr dargelegt, das im Verhältnis zum Architekten, im Hinblick auf die von ihm zu vertretenen Planungs- und/oder Überwachungsfehler, die sich ind er Mangelhaftigkeit des Bauwerks realisiert haben, einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ausscheidet (vgl. BGH, NZBau 2018, 201)
Insoweit erfolgte eine Zurückverweisung, damit die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches neu festgestellt und berechnet wird. Nach Auffassung des Senats muss dem Kläger die Gelegenheit zur anderweitigen Darlegung seines Schadens und dessen Bezifferung eingeräumt werden.
Im Ergebnis wird der Kläger nunmehr im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung, wie in LS 2 der Entscheidung des BGH ausgeführt, darzulegen haben.
Diese vielbeachtete Entscheidung ist nicht kritiklos aufgenommen worden. Für die anwaltliche Praxis ist sie jedoch von enormer Bedeutung, da insoweit bereits bei der Schadensberechnung frühzeitig eine anderweitige Weichenstellung zu erfolgen haben wird, um unnötig lange Prozesse, mit erheblichen Kosten- und Insolvenzrisiken vermieden werden können.
Diese Entscheidung wird allerdings zukünftig von allen am Bau Beteiligten im Rahmen der Berechnung von Schadensersatzansprüchen schon im Vorfeld der Einleitung derartiger Verfahren zu beachten sein.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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